Aktuelle Rechtssprechung

Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht

Am 27.03.20 wurde im Bundesgesetzblatt das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27.03.20 veröffentlicht.

In Artikel 5 § 1 des Gesetztes wird Verbrauchern und Kleinstunternehmern das Recht eingeräumt, die Leistung im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen (Mietverhältnisse sind nicht betroffen!) zu verweigern. 

Voraussetzung ist jeweils, dass es sich um ein Dauerschuldverhältnis handelt, der Verbraucher oder das Kleinstunternehmen auf Grund der derzeitigen Pandemie nicht in der Lage ist, seine Leistungen zu erbringen. Betroffen sind für den Verbraucher Verträge zur Deckung der Daseinsvorsorge (z.B. Leistungen der Grundversorgung wie Strom, Gas oder Telekommunikation), bei Kleinstunternehmen Verträge, die für die angemessene Fortsetzung des Erwerbsbetriebes notwendig sind.

Bezüglich der Mietverhältnisse regelt Artikel 5 § 2:

"Beschränkung der Kündigung von Miet- und Pachtverhältnissen

1. Der Vermieter kann ein Mietverhältnis über Grundstücke oder Räume nicht allein aus dem Grund kündigen, dass der Mieter im Zeitraum vom 01.04.20 bis 30.06.20 trotz Fälligkeit der Miete nicht leistet, sofern die Nichtleistung auf die Auswirkungen der Covid-19-Pandemie beruht. Der Zusammenhang zwischen der Covid-19-Pandemie und Nichtleistung ist glaubhaft zu machen. Sonstige Kündigungsrechte bleiben unberührt.

Von Abs. 1 kann nicht zum Nachteil des Mieters abgewichen werden.

Die Regelungen gelten sowohl für Wohnraum als auch für gewerbliche Mietverhältnisse. Sofern also ein Mieter im Zeitraum vom 01.04.20 bis 30.06.20 mit seiner Miete in Zahlungsverzug gerät, sind sowohl die fristlose als auch die fristgemäße Kündigung ausgeschlossen, sofern der Mieter glaubhaft macht, dass die Nichtzahlung der Miete auf die Pandemie zurückzuführen ist. Die Glaubhaftmachung kann i.d.R. durch Urkunden oder eine eidesstattliche Versicherung erfolgen.

Die Möglichkeit, die bestehenden Zahlungsrückstände gerichtlich geltend zu machen, besteht weiter. Zahlungsklagen können dementsprechend erhoben werden. Sofern der Mieter bis zum 30.06.22 die Rückstände nicht ausgleicht, ist danach eine fristlose oder fristgemäße Kündigung möglich.

Auch eine fristgemäße Kündigung aus wichtigem Grund ist möglich, sofern der Vermieter durch die Nichtzahlung der Miete selbst erhebliche wirtschaftliche Nachteile erleidet."


In Artikel 2 § 6 des Gesetzes ist bestimmt, dass der Verwalter von Wohnungseigentümergemeinschaften bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung eines neuen Verwalters im Amt bleibt. Beschlossene Wirtschaftspläne gelten bis es neue Wirtschaftspläne gibt.

 

 

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