Aktuelle Rechtssprechung
Der Insolvenzverwalter kann Rückzahlungen nach § 133 InsO verlangen
Schließt der Vermieter mit dem Mieter eine Ratenzahlungsvereinbarung und wird später über das Vermögen des Mieters das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet, so besteht für den Vermieter die Gefahr, dass er die geleisteten Raten zurück zahlen muss.
Am 23.05.13 wurde in Berlin der neue Mietspiegel veröffentlicht. In der Folge werden viele Vermieter bemüht sein, die vertraglich vereinbarte Miete durch einseitige Mieterhöhung nach § 558 BGB auf die ortsübliche Miete anzupassen.
Nach § 543 Abs. 2 BGB kann der Vermieter fristlos und nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB fristgemäß kündigen, wenn der Mieter die Miete nicht in voller Höhe zahlt und über mehrere Monate ein Rückstand von zwei Monatsmieten entsteht oder in zwei aufeinander folgenden Monaten ein Rückstand von mehr als einer Miete.
1. Die Vereinbarung der Umlage der Betriebskosten
2. Die Abrechnung der Betriebskosten
3. Die Einhaltung der Abrechnungsfrist durch eine formal
wirksame Abrechnung
4. Die Einwendungen des Mieters gegen die materielle
Begründetheit der Abrechnung
5. Der Ausschluss von Einwendungen des Mieters
6. Vorauszahlungen auf die Betriebskosten
7. Betriebskosten in der Insolvenz
Es geht doch! - Umlage von Betriebskosten trotz fehlender Regelung im Mietvertrag Urteil des Bundesgerichtshofes VIII ZR 97/11 vom 21.09.2011 Obwohl in dem zur Zeit der Geltung der Altbaumietenverordnung geschlossenen Mietvertrag keine (wirksame) Regelung zur Umlage von Betriebskosten enthalten war, hat der BGH in seinem o. a. Urteil diese Möglichkeit bejaht.
Mit Urteil vom 08.07.2011 hat der Bundesgerichtshof (Az. V ZR 176/10) entschieden, dass ein Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft über die Sonderumlage für eine Instandsetzung von Heizkörper und Anschlussleitungen in den einzelnen Wohnungen nichtig ist, wenn diese nach den Regelungen der Teilungserklärung im Sondereigentum stehen. In der Teilungserklärung war bestimmt, "die Vor- und Rücklaufleitungen und die Heizkörper der Zentralheizung von der Anschlussstelle an die gemeinsame Steig- bzw. Fallleitung stehen im Sondereigentum der jeweiligen Wohnungseigentümer".
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