Aktuelle Rechtssprechung
Im September 2018 wurde vom Bundeskabinett das sog. Mietrechtsanpassungsgesetz beschlossen. Das Gesetz tritt am 01.01.19 in Kraft.
In § 556g BGB wird ein Absatz 1 a) eingefügt, wonach der Vermieter verpflichtet ist, den Mieter über die Vormiete zu informieren. Die Auskunft muss vor Vertragsabschluss erfolgen ohne dafür personenidentifizierende Daten zu verwenden.
Die tatsächliche Wohnfläche ist maßgebend.
Die Wohnfläche spielt im Mietvertragsverhältnis an drei Stellen eine wesentliche Rolle, bei den Mieterhöhungen zur Anpassung an die ortsübliche Miete gemäß § 558 BGB, bei Mieterhöhungen nach Modernisierung gemäß § 559 BGB und bei der Abrechnung der Betriebskosten.
Ist bei einem Wohnraummietverhältnis der Mieter verstorben, so sind grundsätzlich zwei verschiedene Fallkonstellationen denkbar.
Zum einen ist es möglich, dass ein so genannter Berechtigter im Sinne des § 563 BGB zum Zeitpunkt des Todes des Hauptmieters mit in der Wohnung lebte. In Betracht kommen hier Ehegatten, Kinder oder Lebenspartner, die zusammen mit dem nunmehr verstorbenen Mieter einen gemeinsamen Haushalt führten.
Bei Gewerbemietverträgen, die für längere Zeit als ein Jahr fest abgeschlossen werden, müssen alle wesentlichen Vertragsinhalte der Schriftform entsprechen. Gibt es mündliche Abreden, so liegt ein Verstoß gegen § 550 BGB vor, mit der Folge, dass jede Vertragspartei das Vertragsverhältnis fristlos kündigen kann.
In vielen Mietverträgen über Wohn- und Gewerberaum werden die Verjährungsfristen für Vermieter und mieterseitige Ansprüche von sechs auf zwölf Monate verlängert. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass diese Allgemeinen Vertragsbestimmungen unwirksam sind, da sie mit dem Gesetzeszweck - der schnellen Regulierung von gegenseitigen Ansprüchen nach Vertragsende - zuwiderlaufen.
Leben in einer Mietwohnung zwei Mieter, die durch Ehe oder eine nichteheliche Lebensgemeinschaft verbunden sind, so ist für den Fall des Todes geklärt, dass der überlebende Mieter das Mietverhältnis nach Tod des anderen alleine fortsetzt, § 563 Abs. 1 BGB.
Mit Urteil vom 18.11.2015, VIII ZR 266/14 (GE 2016, 49), hat der Bundesgerichtshof die Frage, ob bei einer Mieterhöhung die tatsächliche oder die im Mietvertrag vereinbarte Wohnfläche zu berücksichtigen ist, neu entschieden. Grundsätzlich bleibt der Bundesgerichtshof bei der Auffassung, dass im Grundsatz die Angabe zur Wohnfläche im Mietvertrag eine Beschaffenheitsvereinbarung darstellt.
Zulässige Miete bei Vertragsabschluss und Mietpreisüberhöhung
Ab dem 01.06.2015 gilt das Mietrechtsnovellierungsgesetz und damit die sogenannte "Mietpreisbremse".
Bereits am 28.04.2015 hat der Berliner Senat beschlossen, dass Berlin insgesamt als Gemeinde mit angespannten Wohnungsmarkt anzusehen ist, so dass nunmehr ab 01.06.15 die Mietpreisbremse in ganz Berlin gilt. Ob die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das Mietrechtsnovellierungsgesetz einerseits und gegen den Berliner Senatsbeschluss vom 28.04.2015 andererseits begründet sind, bleibt abzuwarten.
Das Widerrufsrecht des Mieters bei Haustürgeschäften
Mit der gesetzlichen Regelung vom 13.06.14 hat der Gesetzgeber die Richtlinie 2011/83 der EU vom 25.10.11 im Deutschen Recht umgesetzt und die Verbrauchsschutzrechte bei Haustür- und Fernabsatzgeschäften neu gestaltet.
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