Aktuelle Rechtssprechung

In vielen Mietverträgen über Wohn- und Gewerberaum werden die Verjährungsfristen für Vermieter und mieterseitige Ansprüche von sechs auf zwölf Monate verlängert. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass diese Allgemeinen Vertragsbestimmungen unwirksam sind, da sie mit dem Gesetzeszweck - der schnellen Regulierung von gegenseitigen Ansprüchen nach Vertragsende - zuwiderlaufen.

Zulässige Miete bei Vertragsabschluss und Mietpreisüberhöhung
Ab dem 01.06.2015 gilt das Mietrechtsnovellierungsgesetz und damit die sogenannte "Mietpreisbremse".
Bereits am 28.04.2015 hat der Berliner Senat beschlossen, dass Berlin insgesamt als Gemeinde mit angespannten Wohnungsmarkt anzusehen ist, so dass nunmehr ab 01.06.15 die Mietpreisbremse in ganz Berlin gilt. Ob die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das Mietrechtsnovellierungsgesetz einerseits und gegen den Berliner Senatsbeschluss vom 28.04.2015 andererseits begründet sind, bleibt abzuwarten.

Der Insolvenzverwalter kann Rückzahlungen nach § 133 InsO verlangen
Schließt der Vermieter mit dem Mieter eine Ratenzahlungsvereinbarung und wird später über das Vermögen des Mieters das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet, so besteht für den Vermieter die Gefahr, dass er die geleisteten Raten zurück zahlen muss.

Das Widerrufsrecht des Mieters bei Haustürgeschäften
Mit der gesetzlichen Regelung vom 13.06.14 hat der Gesetzgeber die Richtlinie 2011/83 der EU vom 25.10.11 im Deutschen Recht umgesetzt und die Verbrauchsschutzrechte bei Haustür- und Fernabsatzgeschäften neu gestaltet.

Mit Urteil vom 18.11.2015, VIII ZR 266/14 (GE 2016, 49), hat der Bundesgerichtshof die Frage, ob bei einer Mieterhöhung die tatsächliche oder die im Mietvertrag vereinbarte Wohnfläche zu berücksichtigen ist, neu entschieden. Grundsätzlich bleibt der Bundesgerichtshof bei der Auffassung, dass im Grundsatz die Angabe zur Wohnfläche im Mietvertrag eine Beschaffenheitsvereinbarung darstellt.

Nach § 543 Abs. 2 BGB kann der Vermieter fristlos und nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB fristgemäß kündigen, wenn der Mieter die Miete nicht in voller Höhe zahlt und über mehrere Monate ein Rückstand von zwei Monatsmieten entsteht oder in zwei aufeinander folgenden Monaten ein Rückstand von mehr als einer Miete.