Mietrecht von A bis Z

Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht


Der Mieterin unterlief ein Missgeschick. Für einen kurzen Moment hatte sie den mit vier Kerzen brennenden Adventskranz unbeobachtet gelassen und schon hatte eine heruntergebrannte Kerze den Kranz entzündet und als sie aus der Küche zurückkehrte stand nicht nur der Adventskranz in Flammen, auch die Tischplatte hatte schon Feuer gefangen.

Sie konnte den Brand noch rechtzeitig löschen, aber es war auch Kunststoff verbrannt und so hatte sich in dem Zimmer insbesondere auf den Wänden ein dunkler Film abgesetzt, der nach Aussagen des Sachverständigen eine kostenaufwendige Renovierung nötig machte. Der Vermieter zog die Kosten von der Kaution ab. Die Mieterin wehrte sich und argumentierte, ihr sei bestenfalls nur leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen und dieser Verschuldensgrad löse gerade nicht ihre Haftung aus, da sie doch als Mieterin sich über die Miete/Betriebskosten auch an der Versicherungsprämie des Hauses beteilige und sie sei deshalb freizustellen.

Da sich die Parteien nicht einigen konnten, kam es zum Prozess. Das Amtsgericht Hamburg gab der Mieterin Recht (Urteil vom 13.09.2006, 921 C 255/06). Es ließ im konkreten Falle die Frage dahingestellt, ob die Mieterin für den Schaden haftet, da nach Ansicht des Gerichts der Vermieter seinen Schaden nicht hinreichend unter Beweis gestellt habe.

Ob ein Mieter, der das versicherte Risiko durch leicht fahrlässiges Handeln realisiert, in Regress genommen werden kann, beschäftigt die Gerichte zunehmend.

Nach unserem Rechtssystem haftet ein Schädiger dem Geschädigten, sofern denn die Verantwortlichkeit des Schuldners gegeben ist. § 276 BGB stellt klar, dass der Schuldner Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten hat.

Es verwundert deshalb zunächst, dass die Gerichte in Fallkonstellationen wie der vorliegenden von diesem Grundsatz abweichen. Dies hängt in der Tat mit der Besonderheit zusammen, die im Rahmen einer Sachversicherung für ein Miethaus entsteht. Löst der Eigentümer als Versicherungsnehmer selbst das versicherte Risiko aus, so genießt er gleichwohl und solange Versicherungsschutz, als ihm nicht grobe Fahrlässigkeit oder gar Vorsatz bezüglich der Schadensverursachung vorgeworfen werden kann.

Verursacht nun ein Mieter leicht fahrlässig einen Wasserschaden, z.B. weil er den Anschluss für die Waschmaschine nicht fest genug angezogen hat und hierdurch ständig Wasser unerkannt herausläuft und nach und nach die Geschossdecke durchfeuchtet, so stellt sich in der Tat die Frage, warum nicht dem Mieter als eigentlichem Nutzer des Gebäudes und damit des versicherten Risikos nicht auch das eben beschriebene Privileg des Eigentümers zu Gute kommen soll. Dies um so mehr, als der Mieter sich über die Mietzahlung letztlich auch an der Prämienzahlung für die Hausversicherung beteiligt. Die dogmatische Begründung für eine solche Haftungsfreistellung wurde von den Gerichten bislang unterschiedlich geführt.

Der Bundesgerichtshof hat allerdings jetzt (Urteile vom 13.09.2006 VIII ZR 273/05, 116/05 und 378/05) seine frühere Rechtsprechung unterstrichen, indem er mit den neuen Entscheidungen wiederholte, dass sich diese Haftungsfreistellung eines lediglich leicht fahrlässig handelnden Mieters aus einer ergänzenden Vertragsauslegung des Versicherungsvertrages zwischen Vermieter/Eigentümer und Versicherer ergäbe. Alles andere sei nämlich vom Ergebnis nicht interessengerecht.

Der BGH führt aus, dass ein Mieter, der die Versicherungsprämie der Gebäudeversicherung mit der Miete mitfinanziere im Verhältnis zum Vermieter die berechtigte Erwartung haben dürfe, dass ihm seine Aufwendungen im Schadensfalle in irgendeiner Weise zu Gute kommen.

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