Mietrecht von A bis Z

Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht

Im Mai 2002 bezog ein Pianist eine Wohnung in Berlin-Steglitz. Die Wohnung verfügte nur über ein Zimmer, lag aber im Erdgeschoss, so dass der Umzug mit dem teuren Konzertflügel keine Probleme bereitete. Unmittelbar nach dem Einzug nahm der Mieter jedoch in der Wohnung einen unangenehmen Schimmelgeruch wahr. Eine Untersuchung der Stiftung Warentest ergab im Juli 2002 eine hohe Belastung mit Schimmelpilzsporen. Seitens der Vermieterin wurde daraufhin eine Außenwand der Wohnung mit einer zusätzlichen Dämmung versehen.


Im Herbst stellte der Mieter fest, dass sämtliche Filze des Spielwerkes des Konzertflügels verquollen und teilweise angeschimmelt waren. Er forderte seine Vermieterin auf, die bestehenden Mängel zu beseitigen. Die Vermieterin hingegen lehnte wei-tere Arbeiten ab und behauptete, dass die erhöhte Feuchtigkeit und der Schimmel auf das Heiz- und Lüftungsverhalten des Mieters zurückzuführen sei.
Nachdem im Januar 2003 die letzte Frist zur Mangelbeseitigung verstrichen war, beauftragte der Mieter einen Biologen mit der  Untersuchung der Raumluft in der Wohnung. Der  Sachverständige stellte erneut erhöhte Luftfeuchtigkeit und Schimmelpilzsporen fest. Der Mieter kündigte im April 2003  den Mietvertrag  fristlos. Er verklagte die Vermieterin vor dem Amtsgericht Schöneberg und verlangte die Erstattung der Kosten für seinen Umzug und die Reparatur des Flügels.

Nicht jeder Schimmel macht krank

Die Klage wurde in der ersten Instanz vom Amtsgericht und in der zweiten Instanz vom Landgericht Berlin abgewiesen. Die Richter meinten, dass die Vermieterin nur dann verpflichtet sei, die Umzugskosten als Kündigungsfolgeschaden zu erstatten, wenn sie eigene Pflichten verletzt und damit die fristlose Kündigung des Mieters provoziert habe. Der Mieter war jedoch zur fristlosen Kündigung weder wegen des Mangels noch wegen einer Gesundheitsgefahr berechtigt.
Die fristlose Kündigung wegen eines Mangels der Wohnung muss innerhalb einer angemessenen Frist nach seinem Auftreten erklärt werden. Nach der Verweigerung weiterer Arbeiten durch die Vermieterin im Herbst 2002, spätestens nach Ablauf der Frist im Januar 2003 hätte der Mieter daher die Kündigung aussprechen müssen.
Da der Mieter bis April abgewartet hatte, war das Recht zur fristlosen Kündigung wegen eines Mangels durch Zeitablauf verloren, mithin ver-wirkt.   
Anders verhält es sich mit dem Recht, wegen einer konkreten Gesundheitsgefährdung fristlos zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht entfällt auch dann nicht, wenn der Mieter lange zögert.
Eine solche Gefährdung konnte der Mieter jedoch nicht darlegen. Die Richter wiesen darauf hin, dass die Möglichkeit, dass auf Grund des beobachteten Schimmelpilzes sich Sporen und toxische Stoffe in der Atemluft befinden können, noch keine konkrete Gesundheitsgefährdung darstellt, die eine fristlose Kündigung rechtfertigt. Erforderlich ist vielmehr eine objektiv konkrete Gefährdung. Diese ergab sich aus dem vorgelegten Gutachten jedoch nicht.
Der Mieter erhielt  auch keinen Ersatz für den durch Feuchtigkeit geschädigten Konzertflügel.  Während bei Feuchtigkeitsschäden an der Mietsache der Vermieter selbst beweisen muss, dass diese Schäden nicht auf Baumängel zurückzuführen sind, trägt bei Schäden am Mietereigentum dieser die Beweislast dafür, dass der Vermieter den Schaden verursacht hat. Nach Auffassung des Landgerichtes ist dem Mieter dieser Beweis jedoch nicht gelungen. Die Gutachten enthielten keine Feststellungen zu den Ursachen des Schimmels. Die erhöhte Luftfeuchtigkeit deutete auf ein falsches  Heiz- und Lüftungsverhalten des Mieters.

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