Mietrecht von A bis Z
Die neue Betriebskosten- und Wohnflächenverordnung
Vieles bleibt beim alten
Die Bundesregierung hat Ende November letzten Jahres die Be-triebskostenverordnung (BetrKV) und die Wohnflächenverordnung (WoFlV) erlassen.
Bislang war der Katalog der im Rahmen eines Wohnungsmietvertra-ges umlegbaren Betriebskosten in der Anlage 3 zu § 27 II.
Welche Betriebskosten dürfen sonst umgelegt werden?
Die neue Betriebskostenverordnung bestimmt, dass die Kosten, die dem Eigentümer durch das Eigentum und den Gebrauch des Grundstückes, des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen und Einrichtungen laufend entstehen, als Betriebskosten umgelegt werden dürfen. Diese Definition der Betriebskosten wird durch eine Aufstellung der einzelnen Betriebskostenarten konkretisiert. Insgesamt sieht § 2 der Betriebskostenumlageverordnung 16 Arten von Betriebskosten, wie zum Beispiel die Kosten für Straßenreinigung und Müllbeseitigung oder die Kosten der Gartenpflege, vor. Als Nr. 17 sind dann die sonstigen Betriebskosten genannt.
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