Mit Beschluss vom 18.07.19 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Vorschriften zur sog. Mietpreisbremse verfassungsgemäß sind.
"Die mit dem Mietrechtsnovellierungsgesetz geschaffenen Vorschriften zur Regulierung der Miethöhe bei Mietbeginn im nicht preisgebundenen Wohnraum (sogenannte „Mietpreisbremse“) sind nicht verfassungswidrig. Sie verstoßen nicht gegen die Garantie des Eigentums, die Vertragsfreiheit oder den allgemeinen Gleichheitssatz. Dies hat die 3. Kammer des Ersten Senats mit heute veröffentlichtem Beschluss entschieden und eine Verfassungsbeschwerde gegen diese Bestimmungen einstimmig nicht zur Entscheidung angenommen. Zudem hat die Kammer zwei die Mietpreisbremse betreffende Vorlagen im Verfahren der konkreten Normenkontrolle einstimmig als unzulässig verworfen, weil das vorlegende Gericht sie nicht hinreichend begründet hat." (Pressemitteilung Nr. 56/2019 vom 20.08.19, Beschluss vom 18. Juli 2019)
Es ist davon auszugehen, dass zukünftig die Vorschriften über die sog. Mietpreisbremse, § 556 d ff. BGB, noch größere Bedeutung in der Praxis erlangen wird, zumal die Große Koalition sich darauf verständigt hat, die Mietpreisbremse bis zum Jahr 2025 zu verlängern. Darüber hinaus ist geplant, die Regelung über die Mietpreisbremse zu verschärfen, so dass unabhängig von der Rüge des Mieters Rückforderungsansprüche geltend gemacht werden können.
In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass bereits mit dem sog. Mietrechtsanpassungsgesetz, das zum 01.01.19 in Kraft getreten ist, eine Verschärfung der Bestimmungen zur Mietpreisbremse erfolgte. In § 556 g BGB wurde ein Absatz 1.a) eingefügt, der den Vermieter verpflichtet, vor Abschluss des Mietvertrages Auskunft zu erteilen, sofern Ausnahmen vorliegen, die eine Überschreitung der grundsätzlich zu vereinbarenden Höchstmiete (ortsübliche Miete + 10 %) rechtfertigen. Dies betrifft insbesondere die Fälle, in denen der Vermieter vor Abschluss des Mietvertrages Modernisierungen durchgeführt hat (§ 556 e Abs. 2 BGB), eine erste Vermietung nach umfassender Modernisierung erfolgt (§ 556 f S. 2 BGB) oder die erstmalige Nutzung oder Vermietung nach dem 01.10.14 erfolgt (§ 556 f S. 1 BGB).
Kommt der Vermieter dieser Auskunftspflicht nicht nach, kann er höchstens die nach der Mietpreisbremse zulässige Miete (ortsübliche Miete zzgl. 10 %) verlangen.