Unterschiede bei der Wohnraum- und Gewerbemiete
Die Hauptpflichten in einem Mietverhältnis bestehen zum einen in der Bezahlung der Miete, zum anderen in der Überlassung der Mietsache in einem ordnungsgemäßen Zustand. Dies regelt § 535 BGB, der jedoch abweichende Vereinbarungen der Parteien zulässt. Grundsätzlich kann der Vermieter daher diese Pflicht auf den Mieter übertragen. Erfolgt die Abwälzung der Instandhaltungspflicht jedoch durch Klauseln in Formularmietverträgen, so sind die Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) anzuwenden.
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