Den Jahren des Antennenwaldes auf den Dächern folgt nun die Zeit der „Schüssel-Fassaden“. Architektonisch ist das Recht auf Meinungsfreiheit an dieser Stelle noch nicht gelöst, während die Gerichte das Recht auf Anbringung von Parabolantennen in seinen unterschiedlichen Aspekten weitestgehend geregelt haben. Diese Rechtsprechung hatte sich an eben diesem Grundrecht auf Informationsfreiheit des betroffenen Mieters auszurichten, zugleich aber auch berechtigte Interessen des Hauseigentümers wie auch des Denkmalschutzes zu berücksichtigen.
Die Zeit der klassischen Untervermietung ist vorbei. Wer sucht heute noch nach Anzeigen: „Möbliertes Zimmer an ordentlichen Studenten in TU-Nähe zu vermieten“. In den eigenen vier Wänden nimmt heutzutage der Hauptmieter in der Regel nur noch jemanden auf, den er auch kennt: Den Ehegatten, den Lebensgefährten, bzw. Verlobten. Genau für diesen Personenkreis bedarf es aber keiner Untervermieterlaubnis. So manch einer bittet denn auch beim Vermieter um Erlaubnis, ohne sie zu benötigen, und manch einer hat „untervermietet“, ohne dem Wissen und demnach auch ohne Erlaubnis des Vermieters.
Die Frage, ob der Mieter in seiner Wohnung auch Tiere halten darf, ist nicht einheitlich zu beantworten. Sie richtet sich vielmehr nach der Art der Tiere, insbesondere auch ihrer Größe, den vertraglichen Vereinbarungen, aber auch der Art der Wohnung.
Die Haltung von Kleinvögeln, Zierfischen, Hamstern, Meerschweinchen, Zwergkaninchen, Schildkröten aber auch ungefährlichen Schlangen in Terrarien ist vom vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache umfasst, bedarf also nicht der Genehmigung des Vermieters.
Die schöne, große Altbauwohnung in guter bzw. mittlerer Wohnlage ist das Objekt der Begierde. Der Vermieter hat die höheren Mieteinnahmen vor Augen, der Mietinteressent die gute Geschäftslage, den Kündigungsschutz eines Wohnungsmietvertrages und die Kostenseite: Wohnen und Arbeiten in den selben Räumen, das spart Miete!
Bekanntlich soll ein Blick in das Gesetz die Rechtsfindung erleichtern.
Wer zu diesem Thema etwas im Gesetz sucht, sucht lange und auch vergeblich. Wer meint, er habe nun die berühmte Gesetzeslücke entdeckt, irrt allerdings auch. Ebensowenig wie der Gesetzgeber, und zu Recht, gere-gelt hat, bei welchem Mangel ein Mieter wieviel Prozent der Miete zurückbehalten (mindern) darf, hat sich der Gesetzgeber auch hier bewußt zurückgehalten, in weiser Erkenntnis, daß ein solcher Versuch nur ein kleinka-riertes, bevormundend wirkendes Ergebnis zeitigen könnte.
Für die meisten Wohnungen muß der Mieter neben der Nettokaltmiete Vorschüsse für die kalten und warmen Betriebskosten zahlen. Über diese Vorschüsse hat der Vermieter in angemessener Frist abzurechnen. Er muß hierzu die gesamten Betriebskosten zusammenstellen und auch einen sogenannten Verteilerschlüssel, nach dem er diese Kosten verteilt (z.B. nach Wohnfläche oder nach Verbrauch) angeben. Schließlich muß er den vom Mieter für seine Wohnung zu zahlenden Anteil berechnen und dann hiervon die gezahlten Vorschüsse abziehen.
Im September des Jahres 2000 wurde der Berliner Mietspiegel veröffentlicht.
Der Mietspiegel weist die ortsüblichen Mieten für nicht preisgebundene Alt- und Neubauwohnungen in Mehr-familienhäusern (nicht in 1- und 2-Familienhäusern) aus. Bedeutsam ist er insbesondere für die Begründung und Überprüfung von Mieterhöhungen im Rahmen eines bereits bestehenden Mietvertragsverhältnisses. Gemäß § 2 des Miethöhegesetzes ist der Vermieter berechtigt, innerhalb eines Zeitraumes von 3 Jahren die Miete um 30 % zu erhöhen, sofern die ortsübliche Miete nicht überschritten wird.
Bei dem Abschluß eines Wohnraummietvertrages bindet sich der Vermieter dauerhaft, ohne in der Regel die Möglichkeit zu haben, sich einseitig vom Vertrag lösen zu können. Das Gesetz räumt dem Vermieter daher das Recht ein, während des Mietverhältnisses die Miete anzuheben, oder zukünftige Mietzinserhöhungen schon bei Vertragsabschluß durch Staffelung des Mietzinses zu vereinbaren.
Da der Vermieter eines Wohnraummietvertrages nicht die Möglichkeit hat, die Miete nach Vertragsabschluß durch eine sogenannte Änderungskündigung anzuheben, wurde die gesetzliche Grundlage für die Anhebung des Mietzinses bei laufendem Mietvertragsverhältnis geschaffen.
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