Mieter muß zeitnah kündigen - Wartet der Mieter zu lange, verliert er das Recht zur fristlosen Kündigung
Das Gesetz räumt dem Mieter das Recht zur fristlosen Kündigung des Vertrages ein, wenn der Vermieter schuldhaft vertragliche Pflichten verletzt, erhebliche Wohnungsmängel nicht beseitigt oder bei der Nutzung der Wohnung die Gesundheit des Mieters gefährdet ist.
Mieter kann bei Gefährdung der Gesundheit fristlos kündigen
Der konkrete Verdacht einer Gesundheitsgefahr reicht aus.
Ist die Benutzung der Wohnung mit einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit des Mieters verbunden, so steht diesem das Recht zur fristlosen Kündigung zu. Der Mieter muß also keinesfalls abwarten, bis er einen Gesundheitsschaden erlitten hat, sondern er kann das Mietvertragsverhältnis fristlos kündigen, wenn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge eine Schädigung der Gesundheit zu erwarten ist.
Zentrale Vorschrift für die ordentliche (normale) Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses ist § 565 Abs. 2 des BGB (s. Anm.). Diese Vorschrift gilt für Mieter und Vermieter gleichermaßen. Allerdings kann aufgrund des sozia-len Wohnungsmietrechts nur der Mieter ohne Nachweis von irgendwelchen Kündigungsgründen seinen Woh-nungsmietvertrag kündigen, sofern nicht zulässige vertragliche Bestimmungen entgegenstehen, wie bei einem befristeten Mietverhältnis bzw. bei einer wirksam vereinbarten Kündigungssperre.
Das Gesetz sieht an vielen Stellen und nicht nur im Bereich des Mietrechts Sonderkündigungsrechte für bestimmte Tatbestände vor. Beispielhaft sind hier aufgeführt:
1.) Kündigungsrecht bei Modernisierungsmaßnahmen (§ 541 b Abs. 2 BGB)(s. Anm. 1).
Kündigung nach dem neuen Mietrecht - Was gilt für die Altverträge
von Ferdinand Klasen
Seit dem 1. September gilt das neue Mietrecht. Für Verträge, die ab diesem Datum neu abgeschlossen werden, gilt nun für den Mieter generell eine 3-monatige Kündigungsfrist, egal wie lange das Mietverhältnis dauerte. Dem gegenüber gelten für eine ordentliche Kündigung seitens des Vermieters unterschiedliche Fristen und zwar bei einer Überlassungsdauer bis zu 5 Jahren, 3 Monate, bis zu 8 Jahren, 6 Monate und für darüber liegende Zeiträume, 9 Monate (bisher 12 Monate).
Nach neuem Recht kann der Mieter den Mietvertrag ohne dass er einen Grund dafür angeben muss am 3. Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen. In bereits abgeschlossenen Mietverträgen findet man jedoch häufig Vereinbarungen, wonach die Kündigungsfristen entsprechend der Dauer des Mietverhältnisses 3, 6, 9 oder 12 Monate betragen.
Formale Tücken für Vermieter und Mieter
Mit der Reform des Mietrechts zum 01.09.2001 sind Kündigungen eines Wohnungsmietvertrages zu begründen. Ausgenommen sind die regulären Kündigungen des Mieters. Von der Begründungspflicht sind demzufolge die Mehrzahl der ausgesprochenen Kündigungen, nämlich die wegen Mietrückstandes, betroffen. Aber auch jede außerordentliche Kündigung des Mieters unterliegt diesem Begründungszwang.
Kündigungssperrfristen bei Wohnungeigentum
Der Mieter und auch der Vermieter können den Mietvertrag kündigen, wenn die jeweils andere Vertragspartei ihre vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt. Während der Mieter daneben unter Einhaltung der Kündigungsfrist auch ohne Vorliegen eines besonderen Grundes kündigen kann, ist diese Möglichkeit für den Vermieter durch das soziale Mietrecht eingeschränkt. Da die eigene Wohnung für die Befriedigung elementarer Lebensbedürfnisse der Mieter einen sehr hohen Stellenwert hat, muss der Vermieter ein „berechtigtes Interesse“ an der Vertragsbeendigung darlegen, § 573 BGB.
Welcher Mietrückstand berechtigt zur fristlosen Kündigung?
Das Gesetz macht feinsinnige Unterschiede
Der Gesetzgeber hat an der Vorschrift zur fristlosen Kündigung wegen Mietrückstandes anlässlich der Mietrechtsreform nichts geändert, sieht man von dem eingeführten Begründungszwang ab. Sie ist und bleibt schwer verständlich.
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