Das Widerrufsrecht des Mieters bei Haustürgeschäften
Mit der gesetzlichen Regelung vom 13.06.14 hat der Gesetzgeber die Richtlinie 2011/83 der EU vom 25.10.11 im Deutschen Recht umgesetzt und die Verbrauchsschutzrechte bei Haustür- und Fernabsatzgeschäften neu gestaltet.
Die Problematik gewinnt in der täglichen Praxis zunehmend an Bedeutung, weshalb ich auf folgendes hinweisen will:
Dem Mieter steht bei der Änderung, Aufhebung oder Begründung eines Mietverhältnisses ein Widerrufsrecht zu, wenn es sich zum einen um einen Verbrauchervertrag handelt und zum anderen der Vertrag außerhalb der Geschäftsräume des Vermieters zu Stande kommt. (§§ 312, 312 b, 312 c, 312 g BGB)
Bei der Begründung von Mietverhältnissen steht dem Mieter ausnahmsweise dann ein Widerrufsrecht nicht zu, wenn der Mieter die Wohnung vor Vertragsabschluss besichtigt hat.
Ein Verbrauchervertrag liegt vor, wenn der Vermieter sich durch einen gewerblichen Verwalter vertreten lässt oder selbst Eigentümer mehrerer Wohnungen ist (zumindest mehr als 8 Wohnungen führen zur Annahme der Unternehmereigenschaft im Sinne des § 13 BGB, LG Waldshut, ZMR 2009, 372; LG Köln, WuM 2009, 730).
Die Frist zur Erklärung des Widerrufs beträgt 14 Tage (§ 355 Abs. 2 BGB). Wird über das Widerrufsrecht nicht belehrt, erlischt das Widerrufsrecht erst nach 12 Monaten und 14 Tagen. Durch den erfolgten Widerruf wird das Rechtsgeschäft von Anfang an nichtig. Nach § 357 Abs. 8 BGB erhält der Vermieter im Regelfall keinen Wertersatz für die von ihm erbrachten Leistungen.
Jeder Vermieter ist dementsprechend gut beraten, wenn er Rechtsgeschäfte über die Begründung, Änderung oder Aufhebung von Mietvertragsverhältnissen nur in den eigenen Geschäftsräumen abschließt. Ist dies im Einzelfall nicht möglich, z.B. bei Einigungen im Rahmen einer Wohnungsrückgabe, sollte eine Widerrufsbelehrung erfolgen. Ansonsten besteht die Gefahr, dass durch die Ausübung des Widerrufsrechtes nach mehr als sechs Monaten die Nichtigkeit des Rechtsgeschäftes eintritt und die Ansprüche des Vermieters zu diesem Zeitpunkt schon der Verjährung unterliegen.