Aktuelle Rechtssprechung

Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht

Das Wi­der­rufs­recht des Mie­ters bei Haus­tür­ge­schäf­ten

 

Mit der ge­setz­li­chen Re­ge­lung vom 13.06.14 hat der Ge­setz­ge­ber die Richt­li­nie 2011/83 der EU vom 25.10.11 im Deut­schen Recht um­ge­setzt und die Ver­brauchs­schutz­rech­te bei Haus­tür- und Fern­ab­satz­ge­schäf­ten neu ge­stal­tet.

Die Prob­le­ma­tik ge­winnt in der täg­li­chen Pra­xis zu­neh­mend an Be­deu­tung, wes­halb ich auf fol­gen­des hin­wei­sen will:

 

Dem Mie­ter steht bei der Än­de­rung, Auf­he­bung oder Be­grün­dung ei­nes Miet­ver­hält­nis­ses ein Wi­der­rufs­recht zu, wenn es sich zum ei­nen um ei­nen Ver­brau­cher­ver­trag han­delt und zum an­de­ren der Ver­trag au­ßer­halb der Ge­schäfts­räu­me des Ver­mie­ters zu Stan­de kommt. (§§ 312, 312 b, 312 c, 312 g BGB)

 

Bei der Be­grün­dung von Miet­ver­hält­nis­sen steht dem Mie­ter aus­nahms­wei­se dann ein Wi­der­rufs­recht nicht zu, wenn der Mie­ter die Woh­nung vor Ver­trags­ab­schluss be­sich­tigt hat.

 

Ein Ver­brau­cher­ver­trag liegt vor, wenn der Ver­mie­ter sich durch ei­nen ge­werb­li­chen Ver­wal­ter ver­tre­ten lässt oder selbst Ei­gen­tü­mer meh­re­rer Woh­nun­gen ist (zu­min­dest mehr als 8 Woh­nungen füh­ren zur An­nah­me der Un­ter­neh­mer­ei­gen­schaft im Sin­ne des § 13 BGB, LG Walds­hut, ZMR 2009, 372; LG Köln, WuM 2009, 730).

 

Die Frist zur Er­klä­rung des Wi­der­rufs be­trägt 14 Ta­ge (§ 355 Abs. 2 BGB). Wird über das Wi­der­rufs­recht nicht be­lehrt, er­lischt das Wi­der­rufs­recht erst nach 12 Mo­na­ten und 14 Ta­gen. Durch den er­folg­ten Wi­der­ruf wird das Rechts­ge­schäft von An­fang an nich­tig. Nach § 357 Abs. 8 BGB er­hält der Ver­mie­ter im Re­gel­fall kei­nen Wert­er­satz für die von ihm er­brach­ten Leis­tun­gen.

 

Je­der Ver­mie­ter ist dem­ent­spre­chend gut be­ra­ten, wenn er Rechts­ge­schäf­te über die Be­grün­dung, Än­de­rung oder Auf­he­bung von Miet­ver­trags­ver­hält­nis­sen nur in den ei­ge­nen Ge­schäfts­räu­men ab­schließt. Ist dies im Ein­zel­fall nicht mög­lich, z.B. bei Ei­ni­gun­gen im Rah­men ei­ner Woh­nungs­rück­ga­be, soll­te ei­ne Wi­der­rufs­be­leh­rung er­fol­gen. An­sons­ten be­steht die Ge­fahr, dass durch die Aus­übung des Wi­der­rufs­rech­tes nach mehr als sechs Mo­na­ten die Nich­tig­keit des Rechts­ge­schäf­tes ein­tritt und die An­sprü­che des Ver­mie­ters zu die­sem Zeit­punkt schon der Ver­jäh­rung un­ter­lie­gen.

 

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