In vielen Mietverträgen über Wohn- und Gewerberaum werden die Verjährungsfristen für Vermieter und mieterseitige Ansprüche von sechs auf zwölf Monate verlängert. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass diese Allgemeinen Vertragsbestimmungen unwirksam sind, da sie mit dem Gesetzeszweck - der schnellen Regulierung von gegenseitigen Ansprüchen nach Vertragsende - zuwiderlaufen.
Die vom Bundesgerichtshof zu beurteilende Klausel hatte folgenden Wortlaut: "Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache und Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder Gestattung der Wegnahme in eine Einrichtung verjähren in zwölf Monaten nach Beendigung des Mietverhältnisses."
Die Regelung wich in zwei Punkten von der gesetzlichen Regelung ab. Zum einen wird die Frist von sechs Monaten auf zwölf Monate verlängert. Zum anderen sollte die Verjährung der vermieterseitigen Ansprüche mit dem Vertragsende beginnen und nicht mit der Rückgabe der Mietsache. So ist es allerdings in § 548 Abs. 1 BGB bestimmt.
Nach der Lektüre des Bundesgerichtshofes ist davon auszugehen, dass alle Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen über die Verlängerung von Verjährungsfristen vom Bundesgerichtshof für unwirksam erachtet werden, auch z.B. die Regelung im Mietvertrag des Grundeigentumverlages Berlin, die für den Verjährungsbeginn der vermieterseitigen Ansprüche auf die Rückgabe der Mietsache abstellt. Letztlich ging der Bundesgerichtshof nämlich davon aus, dass schon die Verlängerung der Verjährungsfristen auf 12 Monate dem gesetzgeberischen Anliegen nach einer möglichst raschen Klärung der gegenseitigen Ansprüche nicht zu vereinbaren und daher zur Unwirksamkeit der Klausel führen würde.
(Urteil des BGH vom 08.11.17, VIII ZR 13/17 in GE 2018, 1545)