Das ab 01. September 2001 geltende neue Mietrecht stellt dem Vermieter bei Mieterhöhungen nunmehr 5 Begründungsmittel (statt bisher 3) zur Verfügung. Hinzugekommen sind der „qualifizierte Mietspiegel“, der schon in der letzten Folge erläutert wurde, und die „Mietdatenbank“.
Staffelmiete
Wie bisher sieht auch das neue Recht für die Mietvertragsparteien die Möglichkeit vor, die zukünftige Mietentwicklung durch eine sogenannte Staffelmiete zu regeln.
Die Norm ist sprachlich neu gefasst und beinhaltet auch zwei Änderungen.
Gerade in Zeiten, in denen mangels Nachfrage Leerstand von Wohnraum droht, ist der Vermieter gut beraten, der am Markt orientiert, die Wohnqualität seiner Wohnungen verbessert.
Während bei Gewerberaum nur aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung Kosten der Modernisierung auf den Mieter umgelegt werden können, besteht eine gesetzliche Regelung, die es dem Vermieter von Wohnraum nach Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen erlaubt, sich beim Mieter zu refinanzieren.
Maßnahmen zur Verbesserung der Mietsache muß der Vermieter dem Mieter 3 Monate vor Beginn der Maßnahme ankündigen. Die Pflicht zur Ankündigung entfällt nur bei so genannten Bagatellmaßnahmen, nämlich dann, wenn die von der Baumaßnahme ausgehenden Einwirkungen gering sind und aus der Maßnahme keine erhebliche Mieterhöhung resultiert. Davon geht man bei Mieterhöhungen bis zu 5 % der Kaltmiete aus.
Die Mieterhöhungserklärung nach Modernisierung - Was der Vermieter bei Wärmedämmaßnahmen darlegen muss
Hat der Vermieter die bauliche Maßnahme durchgeführt, die den Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöht, die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessert oder eine Einsparung von Energie oder Wasser bewirkt, so kann er 11 % der ihm entstandenen Kosten auf die Jahresmiete umlegen. Beziehen sich die Baumaßnahme auf mehrere Wohnungen, so sind die Kosten auf die einzelnen Wohnungen zu verteilen.
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