Den Jahren des Antennenwaldes auf den Dächern folgt nun die Zeit der „Schüssel-Fassaden“. Architektonisch ist das Recht auf Meinungsfreiheit an dieser Stelle noch nicht gelöst, während die Gerichte das Recht auf Anbringung von Parabolantennen in seinen unterschiedlichen Aspekten weitestgehend geregelt haben. Diese Rechtsprechung hatte sich an eben diesem Grundrecht auf Informationsfreiheit des betroffenen Mieters auszurichten, zugleich aber auch berechtigte Interessen des Hauseigentümers wie auch des Denkmalschutzes zu berücksichtigen.
Als Richtschnur kann man folgendes festhalten:
Verfügt das Haus weder über eine Gemeinschafts-Parabolantenne, noch über einen Breitbandkabelanschluß und ist deren zukünftige Installation auch noch nicht absehbar, so hat der Mieter grundsätzlich einen Anspruch auf Anbringung einer Einzel-Parabolantenne.
Der Mieter hat allerdings sämtliche Kosten selber zu tragen, auch die späteren Beseitigungskosten, die auch dann fällig werden, wenn der Vermieter eine Gemeinschaftsantenne installiert, denn dann muß sich der Mieter dieser anschließen.
Der Vermieter kann des weiteren wegen des Gefahrenrisikos vom Mieter den Nachweis einer entsprechenden Versicherung und darüber hinaus auch eine Sicherheitsleistung verlangen.
Sofern mehrere Mieter an den Vermieter wegen des Anschlusses einer Parabolantenne herantreten, kann der Vermieter diese Mieter auf die Nutzung einer gemeinsam anzubringenden und zu finanzierenden Gemeinschafts-Parabolantenne verweisen.
Bei dem Anschluß bzw. der Montage der Parabolantenne müssen nachteilige Eingriffe in die Bausubstanz ausgeschlossen sein. Ist diese Frage nicht klar zu beantworten, hat der Vermieter das Recht, daß die Parabolantenne durch einen Fachmann angebracht wird. Liegt die Wohnung in einem denkmalgeschützten Haus oder gar in einer denkmalgeschützten Wohnsiedlung so können die Belange des Denkmalschutzes dem Recht des betroffenen Mieters entgegenstehen, sofern die Wohnung am Breitbandkabelnetz angeschlossen und hier zumindest ein Sender des Heimatlandes des Mieters zu empfangen ist. Gibt es für einen guten Empfang mehrere geeignete Anbringungsorte am Gebäude, so kann der Vermieter bestimmen, wo die Antenne zu installieren ist und, daß sich die Antenne farblich der Fassadenumgebung anpaßt.
Auf das Grundrecht der Informationsfreiheit können sich auch in Deutschland lebende Ausländer berufen. Dieses Recht unterscheidet nicht zwischen in- und ausländischen Informationsquellen. Deshalb ist auch einem hier lebenden Ausländer die Installation einer Parabolantenne zu gestatten, falls er anderweitig nicht Sender seines Heimatlandes empfangen kann. Dabei kann dieser ausländische Mieter selbst dann die Einwilligung in die Installation einer Parabolantenne fordern, wenn über den Breitbandkabel-anschluß in der Wohnung lediglich ein heimatlicher Sender zu empfangen ist.
Anders ist die Rechtslage zu beurteilen, wenn der Ausländer die deutsche Staatsangehörigkeit angenommen hat, wobei es dann keine Rolle spielt, ob er noch seine frühere beibehalten hat oder nicht. In einem solchen Falle hat zumindest das Bayerische Oberste Landesgericht 1994 bereits einem gebürtigen Türken das Recht auf Installation einer Parabolantenne versagt mit dem Argument, daß durch die Annahme der deutschen Staatsangehörigkeit eben auch Deutschland die neue Heimat geworden sei.
Diese Entscheidung hat in der Fachliteratur Kritik erfahren.
Nicht einheitlich beantworten die Gerichte die Frage, inwieweit die eigenmächtige Anbringung einer Parabolantenne den Vermieter bereits zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt. Hier kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an. Wurde aufgrund rechtskräftigen Urteils die Antenne des Mieters entfernt und bringt er diese wieder eigenmächtig an, soll jedenfalls die sofortige fristlose Kündigung berechtigt sein.
Der Autor ist Rechtsanwalt der Kanzlei Klasen und Hennings in Berlin, die schwerpunktmäßig auf dem Gebiet des Mietrechts tätig ist.
(Anm: Das BverfG beschloss am 31.03.2013, dass ein berechtigtes Interesse des Mieters besteht eine Parabolantenne anzubringen, auch wenn der Vermieter eine Satellitenanlage zur Verfügung stellt, sofern diese nicht den Empfang von genügend Sendern aus dem Heimatland ermöglicht (Grundeigentum 2013, 741-743))