Sommerhitze – muss Vermieter die Wohnung klimatisieren?
Welche Mindesttemperaturen der Vermieter einer Wohnung für die Wohnung selbst bzw. für einzelne Räume zu gewährleisten hat, ist von den Gerichten vielfach entschieden worden; insoweit gibt es eine gefestigte Rechtsprechung über Mindesttemperaturen, die eingehalten werden müssen.Anders verhält es sich bei der Frage nach den Höchsttemperaturen.
Die maßgebliche obergerichtliche Rechtsprechung hat zwar etliche Entscheidungen hervorgebracht, die aber ausnahmslos Laden- oder Büroräume betreffen. Gerade diese Rechtsprechung ist uneinheitlich. Teilweise wird mit Hinweis auf die Regelung in der Arbeitsstättenverordnung vom Vermieter verlangt, dass er die dort gesetzte Grenze von 26° gewährleistet (so beispielhaft OLG Hamm, Urteil vom 28.02.2007, 30 U 131/06). Teilweise wird die Arbeitsstättenverordnung als den Vermieter nicht bindend beurteilt (so z.B. OLG Frankfurt, Urteil vom 19.01.2007, 2 U 106/06). Die Arbeitsstättenverordnung gilt in keinem Falle für Wohnräume, so dass der nachfolgende noch nicht zu Ende entschiedene Berliner Mietwohnungs-Fall für die Praxis von Bedeutung werden kann:
Hier hatte 2002 eine Mutter für sich und ihre schulpflichtige Tochter eine 3Zimmer Dachgeschosswohnung gemietet, deren Dach in südöstlicher Richtung teilweise verglast war. Schon im darauffolgenden Sommer beschwerte sie sich über eine unerträgliche Hitze und forderte von der Wohnungsgenossenschaft die sofortige Beseitigung dieses Mangels. Nachdem diese das abgelehnt hatte, kündigte die Mieterin wegen zum Wohnen ungeeigneter Innentemperaturen Ende Juli 2003 das Mietverhältnis fristlos und forderte das von ihr der Vermieterin gewährte Selbsthilfedarlehen wie auch den geleisteten Genossenschaftsanteil zurück und verlangte Schadensersatz für ihre frustrierten Aufwendungen in Form der angeschafften Möbel und Einrichtungsgegenstände, die in ihrer neuen Wohnung nicht mehr untergebracht werden konnten. Ihre Klage begründete sie mit den von ihr selber mit einem elektronischen Messgerät festgestellten Innentemperaturen bis zu 49°. In dem Messzeitraum lagen die Außentemperaturen lediglich zwischen 18° und 28°. Ihr Wellensittich war an der Hitze eingegangen, ebenso ihre Topfpflanzen. Die Wachskerzen schmolzen von alleine. Geschlafen wurde bei Bekannten; die schulpflichtige Tochter machte ihre Schularbeiten bei Freunden. Ein normales Wohnen sei nicht mehr möglich gewesen. Die Genossenschaft bestritt sämtliche diesbezüglichen Behauptungen der Klägerin, die unter anderem für ihren Vortrag sechs Zeugen namentlich und mit Anschrift dem Gericht zur Vernehmung angeboten hatte. Gleichwohl wies das Amtsgericht die Klage zurück. Die Mieterin hätte die sommerliche Erwärmung schon bei der ersten Besichtigung aufgrund des Dachglases erkennen müssen, denn es könne als bekannt unterstellt werden, dass bei voll- oder teilverglasten Dachflächen in den Sommermonaten eine erhöhte Wärmeinstrahlung unvermeidbar sei und darüber hinaus habe die Klägerin auch nicht dargelegt, welche Maßnahmen sie denn gegen die Überhitzung ergriffen habe, z.B. in Form regelmäßigen Lüftens oder dem Einsatz von Klimageräten.
Die Kündigung sei grundlos erfolgt, weshalb sie auch keine Ansprüche auf Rückzahlung des Darlehens und des Genossenschaftsanteils habe; vielmehr müsse sie die Miete weiter bezahlen. Angesichts des unzureichenden Vortrages könne das Gericht auch nicht die sechs Zeugen vernehmen, dies liefe auf eine von der ZPO untersagte Ausforschung hinaus.
Ihre Berufung wies das Landgericht Berlin zurück, weil das Amtsgericht rechtsfehlerfrei entschieden habe. Dagegen wehrte sich die Mieterin mit der Verfassungsbeschwerde beim Berliner Verfassungsgerichtshof und erhielt Recht. Das Verfassungsgericht sah das Grundrecht des rechtlichen Gehörs durch die beiden angegriffenen Entscheidungen verletzt. Der Klagevortrag sei hinreichend konkret gewesen, weshalb schon das Amtsgericht die angebotenen Zeugen hätte vernehmen müssen. Es verwies die Sache an das Landgericht zurück, allerdings an eine andere Kammer, deren Entscheidung noch aussteht.