Mietrecht von A bis Z

Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht

Die Gerichte gehen übereinstimmend davon aus, dass im allgemeinen Wände und Decken von Bad und Küche nach drei Jahren, von Wohnräumen nach fünf Jahren und in so genannten Nebenräumen wie Abstellkammern etc. nach Ablauf von sieben Jahren einen neuen Anstrich bedürfen. Unerheblich ist,  ob die Fristen im Mietvertrag vereinbart wurden oder nicht und ob der Vermieter oder der Mieter die Schönheitsreparaturen schuldet. Werden die Schönheitsreparaturen auf den Mieter abgewälzt, so muss bei der Formulierung eines Fristenplanes darauf geachtet werden, dass die Fristen unverbindlich sind. Wird der Mieter nämlich gezwungen, in jedem Fall nach drei, fünf und sieben Jahren zu Farbe und Pinsel zu greifen, so handelt es sich um so genannte “starre Fristenpläne“ und die Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter ist insgesamt unwirksam. Wird der Mieter hingegen wirksam verpflichtet, z. B. durch die Formulierung, dass er „in der Regel alle drei, fünf und sieben Jahre“ die Schönheitsreparaturen vorzunehmen hat, so ist er bei der geschmacklichen Gestaltung von Wänden und Decken grundsätzlich frei. Steht jedoch das Vertragsende bevor, so gibt es auch hier Einschränkungen.

Eine Bordüre mit Harry-Potter-Motiven gefällt jedem Kind

Das Kammergericht hat mit Urteil vom 09.06.05 (8 U 211/04) einen Mieter zum Schadenersatz verpflichtet, obwohl er die Mietwohnung kurz vor der Rückgabe frisch gestrichen hat.
Der Mieter mietete im August 2002 die Wohnung in Lichtenberg an und wurde verpflichtet, Schönheitsreparaturen in den üblichen Abständen auszuführen. Der Anstrich der Wohnräume war bereits 2 Jahre alt. Da die Fristen für die Schönheitsreparaturen erst mit der Wohnungsübergabe beginnen, bestand eine Verpflichtung zum Malern der Wohnräume erst im August 2007.


Kurz nach seinem Einzug strich der Mieter jedoch einen Wohnraum großflächig gelb an und versah die Wände zudem mit einem zweifarbigen braunen Muster. Das Mietverhältnis endete schon nach einem Jahr und der Vermieter beanstandete, dass er die Wohnung so nicht neu vermieten könne. Er verklagte den Mieter auf Ersatz der Malerkosten vor dem Amtsgericht Lichtenberg, jedoch ohne Erfolg. Da der Vermieter im Ausland seinen Wohnsitz hatte, entschied in der zweiten Instanz das Kammergericht. Dies folgte dem Amtsgericht zunächst dahingehend, dass der Mieter auf Grund der kurzen Mietzeit überhaupt nicht verpflichtet war, Schönheitsreparaturen auszuführen. Wer aber Arbeiten vornimmt, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein, muss sie so erledigen, dass dem anderen Vertragspartner kein Schaden entsteht. Die Malerarbeiten des Mieters haben jedoch zu einer “Verschlimmbesserung“ geführt. Eine Neuvermietung der Räume im geschaffenen Zustand sei praktisch unmöglich, der Vermieter müsse zumindest dieses Zimmer neu renovieren. Das Kammergericht verpflichtete den Mieter jedoch nur anteilig die Kosten für die Renovierung des gelben Zimmers zu zahlen.  Da der ursprüngliche Anstrich bei Vertragsende schon 3 Jahre alt gewesen wäre und nach dem Fristenplan nur 5 Jahre hält, wurden die geltend gemachten Kosten für eine Neurenovierung um 60% gekürzt.
Wer sich also in seiner Mietwohnung nicht auf Dauer einrichtet, sollte bei Ausführung von Malerarbeiten eigenwillige Farbgestaltung wie auch die Verwendung kräftiger Farben wie rot oder schwarz vermeiden. Das Verkleben einer Bordüre mit Harry-Potter-Motiven im Kinderzimmer einer Mietwohnung hält sich jedoch nach Auffassung des Landgerichtes Berlin im üblichen Rahmen und ist vom vertragsgemäßen Gebrauch daher gedeckt (LG Berlin, 26.05.05, Az.: 62 S 87/05)

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