Mietrecht von A bis Z

Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht

Die gestohlene Einbauküche


Ein junges Paar hatte sich mit dem Makler in einer idyllischer Havel-lage die in einem Zweifamilienhaus gelegene Wohnung angeschaut und war insbesondere von der Einbaukü-che begeistert. Sie gab den Aus-schlag, die Wohnung anzumieten. Kurze Zeit danach wurde der Mietver-trag geschlossen.

Die Mieter erhielten jedoch noch keine Wohnungsschlüs-sel, da in der Wohnung noch vermie-terseitig viele Arbeiten gemacht wer-den sollten. Kurze Zeit vor dem Ein-zug wurde ihnen mitgeteilt, es sei in die Wohnung eingebrochen und dabei auch die Einbauküche entwendet worden. Wann genau der Einbruch stattgefunden hatte, konnte auch im späteren Prozess nicht festgestellt werden. Der Vermieter versprach nachzubessern. Als Ersatz ließ er eine Einbauküche einbauen, die aber auch nicht annährend der gestohlenen Kü-che entsprach. Es fehlten Ober- und Unterschränke. Es bestanden Farbun-terschiede bei dem Dekor und die einbauenden Handwerker taten mit zusätzlichen Bohrlöchern ein Übriges. Die Küche wirkte nur noch gestückelt und dies sah man ihr auf den 1. Blick an.

Es kam zum Streit. Die Mieter klagten über 7.000,00 € als Vorschuss für die Anschaffung einer neuen Küche ein. Sie wollten die Küche, die sie bei der Besichtigung der Wohnung auch vor-gestellt bekommen hatten. Der Ver-mieter verteidigte sich vor Gericht damit, dass es nicht auf die Küche ankommen könne, die damals bei der Besichtigung in der Wohnung gewe-sen sei, sondern ausschließlich auf die Küche, die bei Vertragsabschluss vorhanden gewesen sei. Wenn aber schon, so der Vermieter, die Küche vorher gestohlen worden sei, schulde er demzufolge überhaupt keine Ein-bauküche. Das Amtsgericht Spandau sah dann auch die Mieter als dafür beweispflichtig an, dass die besagte Küche noch bei Vertragsabschluss in der Wohnung war. Die Mieter hatten Nachbarn als Zeugen benannt, die aber gleichwohl sich nicht mehr erin-nern konnten, ob der Diebstahl nun vor dem Datum des Mietvertragsab-schlusses oder danach erfolgt sei. Demzufolge wies das Amtsgericht Spandau die Vorschussklage der Mie-ter ab.

Die Mieter legten gegen dieses Urteil Berufung ein und das Landgericht Berlin gab ihnen Recht. Es prüfte zu-nächst die Frage, ob überhaupt eine bestimmte höherwertige Einbauküche, sofern sie denn später gegen eine minderwertigere, zumindest beschä-digte und in dem Frontdekor auch nicht passende Einbauküche ersetzt werde, eine erhebliche Abweichung zwischen der Soll- (= vereinbarten) und der Ist-Beschaffenheit darstelle. Dies bejahte das Landgericht unein-geschränkt. Das Vorhandensein einer Einbauküche und ihrer Ausstattung stelle sich eben nicht als unwesentli-cher mietpreisbildender Faktor dar und sei deshalb auch gerade nicht von untergeordneter Bedeutung.

Im vorliegenden Falle ließ das Land-gericht auch nicht die Auffassung des Amtsgerichts Spandau gelten, es kä-me auch im konkreten Falle aus-schließlich auf den Zustand der Woh-nung im Zeitpunkt des Vertragsab-schlusses an. Vielmehr könne im kon-kreten Falle nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Mieter die Wohnung in der Absicht, diese anmieten zu wol-len, besichtigt hätten und der Vermie-ter bzw. sein Makler sie ihnen auch in dieser Absicht vorgestellt habe. Dann aber umfasse das Angebot der Mieter auf Abschluss des Mietvertrages auch jene bei der Besichtigung vorgefunde-ne Küche. Gerade dieses Angebot habe der Vermieter mit der Gegen-zeichnung des Mietvertrages ange-nommen.


Der Autor Ferdinand Klasen ist Rechts-anwalt der Kanzlei Klasen und Hennings in Berlin

 

 

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