Die verwechselte Wohnung
Eine junge Frau auf Wohnungs-suche ließ sich in einem Charlotten-burger-Eckhaus von einem Mitarbeiter der Hausverwaltung eine Zweizim-merwohnung zeigen. Das besagte Eckhaus, ein Altbau, hatte zu jeder Straße einen Eingang und noch je-weils ein Quergebäude bzw. einen Seitenflügel mit jeweils eigenem Auf-gang. Der rechteckige Hof war jeden-falls restlos umbaut; es gab insgesamt vier Aufgänge. Die vorgestellte Woh-nung lag, so die Bezeichnung durch die Hausverwaltung, im Seitenflügel 2. Obergeschoss rechts.
Die Wohnung gefiel der Interessentin, weshalb sie sich zwecks Vertrags-schluss zu der Hausverwaltung be-gab.
Dabei wurde ihr nochmals, allerdings von einem anderen Mitarbeiter, der Grundriss der Wohnung mit den an-grenzenden Gebäudeteilen vorgelegt. Sie wurde befragt, ob denn das die Wohnung sei, die sie meine. Sie be-jahte dies und der Mitarbeiter ergänz-te dann den schon vorbereiteten Miet-vertrag um die entsprechende Be-zeichnung. In Wirklichkeit hatte aber dieser Mitarbeiter ihr nicht die Woh-nung Seitenflügel 2. Obergeschoss rechts gezeigt, sondern Quergebäude 3. Obergeschoss links und so stand es auch im Mietvertrag. Die neue Mie-terin fuhr zu der Wohnung, von der sie meinte, dass sie sie angemietet habe und stellte fest, dass die Schlüssel nicht passten. Sie schaute in den Mietvertrag und ging nun ahnungsvoll zum Treppenhaus des Quergebäudes und dort passte der Schlüssel eben für die Wohnung 3. Obergeschoss links. Dies war aber nicht die Woh-nung, die sie gesehen hatte, und sie gefiel ihr auch nicht. Sie fuhr zur Hausverwaltung und gab enttäuscht die Wohnungsschlüssel zurück. Sie wollte den Vertrag annulieren. Über ihren Anwalt ließ sie den Mietvertrag wegen Irrtums anfechten. Vor Gericht erklärte sie, ihr seien die Bezeichnun-gen Quergebäude und Seitenflügel nicht geläufig, ebenso wenig, was sich hinter der Bezeichnung 3. Oberge-schoss oder 2. Obergeschoss verber-ge. Sie komme eher mit dem Begriff Etage zurecht. Ihre Wohnung, die sie besichtigt habe, habe nämlich in der 3. Etage gelegen, wenn man das Erd-geschoss als 1. Etage bezeichne. Deshalb habe sie bezüglich der Ein-tragung im Mietvertrag auch geglaubt, diese 3. Etage sei damit gemeint. Der Bezeichnung „Quergebäude und Wohnungslage links“ habe sie keine besondere Bedeutung beigemessen.
Es ging für das Gericht um die Frage, wer letztlich für diesen Irrtum einzu-stehen habe. Es vernahm sowohl die Schwester der Mieterin wie auch den mit dem Vertragsabschluss befassten Mitarbeiter der Hausverwaltung als Zeugen und dabei kam es zu einer Überraschung. Der Mitarbeiter der Hausverwaltung erklärte, er könne die Mieterin nicht verstehen, denn er habe ihr die ursprüngliche Wohnung noch angeboten. Diese sei zum Glück noch nicht vermietet gewesen. Das habe aber die Mieterin abgelehnt mit der Bemerkung, das Gebaren der Verwal-tung sei unseriös. Die danach vom Gericht vernommene Schwester der Mieterin erklärte ungefragt das Glei-che. Auf Grund dessen kam es dem Gericht nicht mehr darauf an, ob viel-leicht auch der Verwaltung ein Fehler unterlaufen sein könnte. Vielmehr ent-schied es, die Mieterin sei an den an-gefochtenen Vertrag weiterhin gebun-den und sprach demzufolge dem Vermieter die restliche Miete unter Verrechnung der geleisteten Kaution zu.
Der Autor Ferdinand Klasen ist Rechts-anwalt der Kanzlei Klasen und Hennings in Berlin