Die Untervermietung, genauer noch, ihre Erlaubnis, hat in der letzten Zeit eine merkwürdige Bedeutung erlangt. Denn es geht dem Mieter mehr und mehr nicht um deren Gewährung, sondern um deren Ablehnung, um somit das Sonderkündigungsrecht des § 549 BGB (Anm: alte Fassung, aktuell: § 540 Abs. 1 S. 2 BGB) auszulösen. Dies ist heute mehr und mehr das eigentliche Ziel, um sich aus unliebsamen Zeitverträgen zu lösen.
Sommerhitze – muss Vermieter die Wohnung klimatisieren?
Welche Mindesttemperaturen der Vermieter einer Wohnung für die Wohnung selbst bzw. für einzelne Räume zu gewährleisten hat, ist von den Gerichten vielfach entschieden worden; insoweit gibt es eine gefestigte Rechtsprechung über Mindesttemperaturen, die eingehalten werden müssen.Anders verhält es sich bei der Frage nach den Höchsttemperaturen.
BGH-Rechtsprechung: Alte Schönheitsreparaturenklauseln werden zur Farce
In kaum einem anderen Gebiet des Mietrechts hat der BGH in letzter Zeit spektakulärere Entscheidungen getroffen als im Bereich der Schönheitsreparaturenklauseln in Wohn-, wie auch Geschäftsraummietverträgen.
Sein letztes Urteil stammt vom 28.03.2007, VIII ZR 199/06, und betraf die Klausel, dass der Mieter „nur mit Zustimmung des Wohnungsunternehmens von der bisherigen Ausführungsart abweichen“ durfte.
Eine Unterschrift muss nicht gut lesbar, aber individuell sein
Bei Mietverträgen über Gewerberäumen ist das Kündigungsrecht des Vermieters im Gegensatz zu Wohnraummietverträgen nicht gesetzlich eingeschränkt. Beide Vertragsparteien können den Vertrag über die Geschäftsräume bis zum 3. Werktag eines Kalendervierteljahres zum Ablauf des nächsten Kalendervierteljahres kündigen. Jeder Mieter, der einen Gewerbebetrieb aufbaut, wird allerdings dann interessiert sein, Planungssicherheit über mehrere Jahre zu erlangen.
Quotenklauseln in Wohnraummietverträgen sind unwirksam
Im Jahr 2003 schloss ein sehr gewissenhafter und auch rechtskundiger Vermieter einen Mietvertrag über eine 3 Zimmerwohnung in Berlin-Wedding. Bevor er den Mustermietvertrag der Interessentin vorlegte, ließ er jede Reglung im Vertrag durch einen Rechtsanwalt überprüfen.
Eine Reiseleiterin mit überragenden Sprachkenntnissen suchte und fand in Berlin-Kreuzberg eine schöne 3-Zimmerwohnung in zentraler Lage. Im Herbst des Jahres 2003 spielte die Mieterin mit dem Gedanken, in ihrer Wohnung eine Sprachschule zu eröffnen. Als im Hause eine 5-Zimmerwohnung mit Bad und separatem WC von ca. 140 qm frei wurde, meldete die Mieterin Interesse an.
Renovierungsarbeiten in der Wohnung müssen fachgerecht sein
Im März 2003 bezogen zwei Berliner Mieter eine Altbauwohnung mit 135 qm Wohnfläche, die Räume waren frisch renoviert. Nach dem Mietvertrag mussten die Mieter die Schönheitsreparaturen während der Mietzeit ausführen. Ferner war im Mietvertrag eine so genannte Quotenklausel enthalten. Diese verpflichtet den Mieter, nach der Dauer des Mietverhältnisses gestaffelte Kosten für Malerarbeiten zu tragen, auch wenn bei Vertragsende diese gar nicht notwendig waren.
Welche Fläche ist maßgebend?
Der Vermieter einer 4-Zimmer-Altbauwohnung verklagte seine Mieterin, sie solle einer Mieterhöhung um ca. 60,00 € auf insgesamt 500,00 € brutto/kalt/monatlich zustimmen. Angesichts der im Mietvertragsvordruck festgehaltenen Wohnfläche von 121,49 qm überstieg die geforderte Mieterhöhung deutlich den Mittelwert des einschlägigen Mietspiegelfeldes. An wohnwerterhöhenden Merkmalen hatte der Vermieter nichts aufzubieten und damit verteidigte sich gerade die Mieterin.
Die untervermietete Wohnung
Ein junges Ehepaar hatte im Frühjahr 1992 in Berlin-Kreuzberg eine schöne 3 ½ Zimmer und 115 qm große Altbauwohnung angemietet. Durch ihren beruflichen Werdegang waren sie jedoch häufig in West-deutschland tätig und schließlich mussten sie auch dort jeweils an ih-rem Arbeitsplatz eine Wohnung an-mieten.
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