Im Jahr 2002 entschieden sich zwei junge Leute, eine gemeinsame Wohnung anzumieten. Sie suchten nach einer Altbauwohnung in Berlin-Reinickendorf. Eine geeignete Woh-nung war schnell gefunden, allerdings befand sich die Wohnung im 1. Obergeschoss genau über einem Restaurant.
Verursacht ein Mitbewohner im Hause nachhaltig Lärm, so hat der betroffene Mieter zum einen Rechte gegen diesen auf Unterlassung und in schwerwiegenderen Fällen sogar auf Zahlung eines Schmerzensgeldes. Gegen seinen Vermieter hat er ein Recht zur Minderung und den Anspruch auf Beseitigung dieser Störungsquelle und, je nach schwere, weitergehende Rechte bis hin zur Kündigung des Mietvertrages. Der Vermieter wiederum hat gegen den störenden Mieter ebenfalls ein Recht auf Unterlassung, des weiteren auf Ersatz des ihm entstehenden Schadens, z.B. durch die Minderung oder gar durch Mietausfall und ggf. das Recht zur außerordentlichen Kündigung.
Sind die vermieteten Wohnräume mit einem Mangel behaftet, besteht mithin eine nachteilige Abweichung des tatsächlichen Zustandes der Mietsache vom vertraglich geschuldeten Zustand, so ist der Mietzins gemindert. Die Minderung tritt sozusagen „automatisch“ durch gesetzliche Regelung ein sobald der Mangel auftritt.
Stellt der Mieter Ungezieferbefall fest oder platzt eine Wasserleitung in der Wohnung, so muss der Vermieter den Mangel beheben, unabhängig davon, ob ihn an der Entstehung des Mangels eine Schuld trifft oder nicht. Wie beim Kauf der Verkäufer, so muss bei der Vermietung der Vermieter die Mangelfreiheit garantieren.
Es fängt schon bei der Wohnungsbesichtigung an. Wie sagt der Volks-mund: Augen auf, Kauf ist Kauf. So auch bei er Anmietung einer Wohnung. Der Mieter, der sehenden Auges eine Wohnung anmietet, die Mängel hat, ist später mit Minderungsansprüchen ausgeschlossen. Das neue Mietrecht weist insoweit keine Änderung gegenüber dem alten auf. Nicht immer ist die Frage, ob ein Mangel nun vorliegt oder nicht, einfach zu beantworten.
Lärm bzw. sein Gegenstück, also Ruhe, sind heute mehr denn je bestimmendes Kriterium bei der Entscheidung für oder gegen eine Wohnung. Die Akzeptanz einer Lärmbeeinträchtigung ist gegenüber früheren Jahren deut-lich herabgesetzt. Zumindest dauerhafter Lärm wird nicht nur mehr als Belästigung, sondern als gesundheits-gefährdend erkannt.
Der Ungezieferbefall nimmt einen hohen Anteil unter den Wohnungsmängeln ein. Auch wenn die Bezeichnung „Ungeziefer“ für Tiere nicht angemessen sein dürfte, versteht man im Rahmen der hier angeschnittenen Problematik darunter im wesentlichen: Ratten, Mäuse, Tauben, Schaben (Kakerlaken), Käfer, Flöhe, Läuse, Zecken, aber auch Silberfische, Spinnen und ähnliches mehr.
Wer in einer Großstadt wie Berlin lebt, kann der Geißel kaum entfliehen: Sie heißt Lärm und tritt mannigfaltig auf: Lärm von der Straße, von den Bahngleisen, aus der Luft, von der nahe gelegenen Baustelle, aus der Kneipe, von den übrigen Hausbewohnern, von Kindern, das Hundegebell, der nicht zu identifizierende Pfeifton im Hause usw. usw. In Zeiten bewußter Lebensweise sind immer mehr Menschen nicht mehr bereit, sich ohne Not der Lärmbeeinträchtigung auszusetzen, sie suchen sich deshalb die „ruhige“ Wohnung.
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