Probleme mit der Wohnungsgröße
Der BGH hat entschieden
Seit geraumer Zeit beschäftigte die Gerichte die Frage, wie eine Wohnflächenangabe im Mietvertrag und eine etwaige Abweichung zur tatsächlichen Wohnungsgröße rechtlich zu beurteilen sei.
Lärm als Mangel
Wieviel Schallschutz muss eine Wohnungsdecke gewährleisten
Lärmbeschwerden der Wohnungsmieter, so die Erfahrung des Verfassers, haben im letzten Jahrzehnt gegenüber anderen Mängelrügen deutlich zugenommen. Im gleichen Maße werden auch zunehmend Wohnungen, die Lärmquellen ausgesetzt sind (Durchgangsstraße, Straßenbahn, Hochbahn, Stadtautobahn, Flugschneise, Gaststätte mit Außenausschank) gemieden.
Umwelteinflüsse als Mangel der Mietsache
Hat die angemietete Wohnung einen Mangel oder zeigt sich ein sol-cher während der Mietzeit, so ist der Mietzins kraft Gesetzes gemindert, wenn durch den Mangel die Nutzung der Wohnung beeinträchtigt wird. Unter einem Mangel wird die nachteilige Abweichung des tatsächlichen Zustandes von dem vertraglich geschuldeten Zustand verstanden. Der Mangel kann der Mietsache selbst anhaften wie z. B. ein undichtes Fenster oder eine defekte Steckdose. Ein Mangel wird aber teilweise auch angenommen, wenn Störungen von außen auf die Mietsache einwirken, z. B. Lärm, Schmutz und Erschütterungen von der benachbarten Baustelle.
Muss ein Wohngebäude abgerissen werden, so kann der Vermieter kündigen
Aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 09.02.11 (VIII ZR 155/10)
Zum Sachverhalt:
„Die Beklagte ist seit 1995 Mieterin einer Wohnung in der Ried-Siedlung in Hamburg. Die Klägerin erwarb die Ried-Siedlung, die ursprünglich aus zahlreichen Wohneinheiten bestand, inklusive der an die Beklagte vermieteten Wohnung im Jahr 1996. Sie will die in den 1930er Jahren in einfacher Bauweise errichtete Siedlung abreißen und an deren Stelle moderne, öffentlich geförderte Neubaumietwohnungen errichten.
Von zwei privaten Vermietern mietete eine Apothekerin in Berlin-Pankow eine modernisierte Altbauwohnung an. Nachdem man zweimal wegen der Betriebskostenabrechnung und einmal wegen eines Untermietzuschlages vor dem Amtsgericht gestritten hatte, suchten die Vermieter nach Kündigungsgründen.
Ohne Abmahnung ist die Kündigung meist unwirksam
von Steffen Hennings
Die Kündigung eines auf Dauer angelegten Schuldverhältnisses, z.B. eines Mietvertrages, ist nur möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ob ein solcher vorliegt, hängt von der Schwere des Vertragsverstoßes ab und von der Gefahr, das er sich wiederholt. Damit der Vertragspartner die Möglichkeit erhält, sein vertragswidriges Verhalten zu ändern, ist die fristlose Kündigung eines Mietvertrages nur nach erfolgter Abmahnung möglich.
Kündigungsausschlussfristen bis zur Dauer von 4 Jahren sind wirksam
Die Mietrechtsreform zum 01.09.2001 ließ im Kündigungsrecht für die Bewertung alter Kündigungsre-gelungen viele Fragen offen. Nach einer Serie von BGH-Entscheidungen hat deshalb der Gesetzgeber zum 01.06. letzten Jahres nachgebessert. Dennoch bleiben auch jetzt noch etli-che Fragen zu Kündigungsregelungen im Mietvertrag klärungsbedürftig.
Im Jahr 2002 wurde in einem Zweifamilienhaus mit Garten eine Erdgeschosswohnung frei. Die Wohnung war abgewohnt, aber preiswert. Ein Rechtsanwalt und seine Lebensgefährtin mieteten die Wohnung an. Sie beabsichtigten, die Räume mit eigenen Mitteln umfassend zu renovieren. Dem stimmten die Vermieter zu. Im Mietvertrag wurde vereinbart, dass bei Vertragsende zeitanteilig ein Teil der Investitionskosten den Mietern erstattet wird.
Im Mai 2002 bezog ein Pianist eine Wohnung in Berlin-Steglitz. Die Wohnung verfügte nur über ein Zimmer, lag aber im Erdgeschoss, so dass der Umzug mit dem teuren Konzertflügel keine Probleme bereitete. Unmittelbar nach dem Einzug nahm der Mieter jedoch in der Wohnung einen unangenehmen Schimmelgeruch wahr. Eine Untersuchung der Stiftung Warentest ergab im Juli 2002 eine hohe Belastung mit Schimmelpilzsporen. Seitens der Vermieterin wurde daraufhin eine Außenwand der Wohnung mit einer zusätzlichen Dämmung versehen.
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