Schönheitsreparaturen während der Mietzeit
Sonderregelungen in DDR - Mietverträgen
Während die gesetzliche Regelung noch davon ausgeht, dass der Vermieter die Räume in Stand setzt und die Schönheitsreparaturen ausführt, ist die Praxis eine andere. Fast alle Mietverträge verpflichten den Mieter, die Schönheitsreparaturen zu tragen. Abweichende Regelungen findet man jedoch häufig bei Mietverträgen im Beitrittsgebiet, die vor dem 03.10.1990 abgeschlossen wurden.
Vor dem Malern den Mietvertrag prüfen
Unwirksame Schönheitsreparaturregelungen
Mit dem Ende des Mietvertrages endet häufig auch die gute Beziehung zwischen den Mietvertragsparteien. Streit entsteht häufig bei der Frage, welche Renovierungsarbeiten/ Schönheitsreparaturen der Mieter erbringen muss. Ein Blick ins Bürgerliche Gesetzbuch hilft nicht weiter, da dort nur geregelt ist, dass grundsätzlich der Vermieter instandsetzungsverpflichtet ist.
Unterschiede bei der Wohnraum- und Gewerbemiete
Die Hauptpflichten in einem Mietverhältnis bestehen zum einen in der Bezahlung der Miete, zum anderen in der Überlassung der Mietsache in einem ordnungsgemäßen Zustand. Dies regelt § 535 BGB, der jedoch abweichende Vereinbarungen der Parteien zulässt. Grundsätzlich kann der Vermieter daher diese Pflicht auf den Mieter übertragen. Erfolgt die Abwälzung der Instandhaltungspflicht jedoch durch Klauseln in Formularmietverträgen, so sind die Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) anzuwenden.
Der Verlust des Minderungsrechtes
Ist die vermietete Wohnung mit Mängeln behaftet, so muss der Mieter nur eine herabgesetzte Miete zahlen. Beseitigt der Vermieter den Mangel nicht, so kann der Mieter die Wohnung kündigen. Im Einzelfall sind diese Rechte des Mieters jedoch ausgeschlossen.
Wer Gewerberäume anmietet, um ein Büro, einen Laden, eine Werkstatt oder eine Gaststätte zu betreiben, wird nur investieren, wenn gewährleistet ist, dass das Gewerbe über Jahre hinweg ausgeübt werden kann.
Nach der gesetzlichen Regelung kann ein Gewerbemietvertrag jedoch von jeder der Vertragsparteien am 3. Werktag eines Kalendervierteljahres zum Ablauf des nächsten Kalendervierteljahres erfolgen.
Feuchtigkeitsschäden führen unter den Wohnungsmängeln die „Hitliste“ an.
Dabei sind nicht nur Erdgeschoss- oder gar Souterrain-wohnungen betroffen, mit zunehmender Zahl zeigen sich Feuchtigkeitsschäden in neuen Wohnungen.
Die moderne Bautechnik hat die Schimmelbildung in den Wohnungen nicht aufhalten können. Ist der Fort-schritt vielleicht die Ursache vermehrter Schimmelbildung? Diese Frage muß man bejahen. Trockenheit ist der Feind des Schimmels, Feuchtigkeit sein Lebenselixier.
Nach dem Gesetz (§ 536 b BGB) verliert ein Mieter dann sein Minderungsrecht, wenn er a) den Mangel bei Vertragsabschluss kennt, b) ihm der Mangel in Folge eigener grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist und der Vermieter ihm diesen auch nicht arglistig verschwiegen hat oder c) er die Mietsache bei Kenntnis des Mangels gleichwohl annimmt, ohne sich seine diesbezüglichen Rechte vorzubehalten.
Als erheblicher Wohnungsmangel dürfte inzwischen Feuchtigkeit und Schimmelbildung neben Lärmbelästigung die „Hitliste“ der Mietmängel anführen. Die Ursachen der Schimmelbildung sind vielfältiger Art und häufig sowohl in baulichen Mängeln als auch im Wohnverhalten des Mieters oder in beidem zu suchen.
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