Bis zum Frühjahr 2004 bestand bei den Gerichten Einigkeit, dass die Angabe der Größe der Wohnfläche in einem Mietvertrag grundsätzlich keine Zusicherung seitens des Vermieters darstellte, sondern eine bloße Beschaffenheitsangabe, also eine Beschreibung der Wohnung.
Anfang des Jahres 2002 stellte eine Mieterin einer Bernauer Altbauwohnung fest, dass ihre Wohnung nicht nur preiswert, sondern im Winter auch sehr kalt ist. Obwohl sie sich bemühte, misslang es ihr mittels der zwei vorhandenen Öfen die 3 Zimmer-Wohnung ausreichend zu erwärmen. Die Mieterin minderte die Miete erheblich und der Vermieter kündigte das Mietvertragsverhältnis wegen Zahlungsverzuges, so dass man sich vor dem Amtsgericht Bernau traf.
Der Mieterin unterlief ein Missgeschick. Für einen kurzen Moment hatte sie den mit vier Kerzen brennenden Adventskranz unbeobachtet gelassen und schon hatte eine heruntergebrannte Kerze den Kranz entzündet und als sie aus der Küche zurückkehrte stand nicht nur der Adventskranz in Flammen, auch die Tischplatte hatte schon Feuer gefangen.
Der Vermieter muss mögliche Gefahrquellen beseitigen
Jeder, der irgendeine Gefahrenquelle schafft, muss die notwendigen Vorkehrungen treffen, damit Dritte nicht zu schaden kommen. Diese so genannte Verkehrssicherungspflicht des Vermieters erstreckt sich auf die vermietete Wohnung und auf die Gemeinschaftsflächen, d.h. das Treppenhaus, den Hof oder den Garten. Um eine Gefährdung der Mieter zu verhindern, ist der Vermieter verpflichtet, alle Einrichtungen wie Gasleitungen, Elektroanlagen, Fahrstühle etc. regelmäßig zu prüfen.
Ob der Vermieter die Mieträume instandsetzen muss oder für beschädigtes Mietereigentum Schadenersatz zu leisten hat, ist von verschiedenen Voraussetzungen abhängig. Durchschlägt ein Meteorit die Wohnungszimmerdecke und gleichzeitig den Wohnzimmertisch des Mieters, so ist der Vermieter dafür sicher nicht verantwortlich. Gleichwohl muss er die Mietsache, nämlich die Decke reparieren.
Wer Schadenersatz will, muss die Beschädigung beweisen
von Steffen Hennings
Im Zivilprozess gilt allgemein der Grundsatz, dass der Kläger, der vor Gericht Schadenersatz verlangt, die Verursachung des Schadens durch den Beklagten beweisen muss. So hat der Bundesgerichtshof z. B. mit Beschluss vom 25.01.2006 entschieden, dass der Mieter, der vom Vermieter Schadenersatz für sein beschädigtes Inventar verlangt, den Nachweis erbringen muss, dass der Vermieter die Schadensursache gesetzt hat. Dies gilt selbst dann, wenn das Mietereigentum durch einen schwärzlichen Niederschlag in der Mietwohnung, dem sogenannten Fogging, verursacht wurde (VIII ZR 223/04).
Immer häufiger: Fogging – ein noch ungeklärtes Phänomen
Das englische Wort Fogging steht in der Fachwelt für Schwarz-staubablagerungen, deren Herkunft nach wie vor noch in großen Teilen ungeklärt ist. Als wesentliche Mitver-ursacher werden die in nahezu sämtli-chen Kunststoffen eingesetzten Weichmacher gesehen, früher soge-nannte schwerflüchtige, heute schnell-flüchtige organische Verbindungen, die weniger gesundheitsbedenklich seien.
Minderung auch bei Baugeschehen auf dem Nachbargrundstück!
Der Mieter wohnt seit 1998 in der Charlottenburger City an einer verkehrsreichen Straße und in unmittel-barer Nachbarschaft zu einem in den 50er Jahren errichteten Wohn- und Bürogebäude, dessen Eigentümer ab Herbst 2004 folgende Bauarbeiten an diesem Haus ausführen ließ: Die Fassade wurde eingerüstet und neu ge-
staltet. Das Haus erhielt ein weiteres Stockwerk. Rückseitig wurde ein Personenaufzug gebaut.
Dass Tauben sich an Bauten der Großstädte aufhalten ist unvermeidlich, der Mieter kann nur im Ausnahmefall die Miete mindern
Ein Mieter in einem Kreuzberger Altbau minderte geraume Zeit die Miete. Ihm störten die Tauben auf dem Dach und im Innenhof des Gebäudes. Um die Fensterbretter seiner Wohnung vom Taubendreck frei zu halten, mussten diese zumindest wöchentlich gereinigt werden. Ferner beanstandete er, dass sich an der Außenfassade oberhalb seines Balkons insbesondere bei Regen kleinere Putzstücken lösten.
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